Nachweisanforderungen
Bei der Beantragung eines dänischen Ehefähigkeitszeugnisses können besondere Anforderungen an die Unterlagen gelten, die Sie beifügen müssen. Mehr dazu können Sie hier lesen.
Möglicherweise müssen die Dokumente von einer offiziellen Behörde gestempelt und mit einer Legalisation oder einer Apostille versehen werden. Ihre Dokumente müssen außerdem ins Dänische, Englische oder Deutsche übersetzt werden. Der Grund für diese Anforderungen besteht darin, dass die Familienrechtliche Behörde (Familieretshuset) beurteilen können muss, ob die Dokumente echt sind und ob sie in Dänemark anerkannt werden können.
Ausländische Dokumente müssen übersetzt werden
Ausländische Dokumente müssen von einem ermächtigten Übersetzer ins Dänische, Englische oder Deutsche übersetzt werden. Dies gilt auch für eine eventuelle Apostille. Wenn das Dokument legalisiert wurde, müssen auch alle Stempel usw. übersetzt werden. Bitte beachten Sie, dass dies vor der Übermittlung des Antrags an die Familienrechtliche Behörde (Familieretshuset) erfolgen muss.
Dokumente ohne gesonderte Anforderungen
Wenn Ihr Dokument aus den USA, Kanada, Neuseeland, Australien oder der Türkei stammt, muss es in der Regel weder legalisiert noch mit einer Apostille versehen sein, um in Dänemark genehmigt zu werden. Dasselbe gilt für Dokumente aus Ländern des europäischen Kontinentsmit Ausnahme der unten aufgeführten Länder:
- Albanien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Weißrussland
- Bosnien-Herzegowina
- Georgien
- Kasachstan
- Kirgisistan
- Kosovo
- Russland
- Tadschikistan
- Ukraine
- Usbekistan
Dokumente, die mit einer Apostille versehen sein müssen
Stammen die Dokumente aus einem Land außerhalb Europas, bei dem es sich nicht um die USA, Kanada, Neuseeland, Australien oder die Türkei handelt, und ist das Land dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten, müssen sie über eine Apostille des ausstellenden Landes verfügen.
Stammen die Dokumente aus einem der genannten europäischen Ausnahmeländer (oben aufgeführt) und ist das Land dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten, müssen sie ebenfalls über eine Apostille des ausstellenden Landes verfügen.
- Liste der Länder ansehen, die dem Apostille-Übereinkommen beigetreten sind
- Apostille-Übereinkommen (Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961)
- Website der Haager Konferenz (hier finden Sie u. a. eine Liste der Apostille-Behörden der Mitgliedsländer)
Dokumente, die mit eine Legalisation versehen sein müssen
Wenn die Dokumente aus Ländern stammen, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, müssen sie zunächst legalisiert werden, damit wir das Dokument in Dänemark als echt anerkennen können. Ihre Dokumente müssen in dem Land legalisiert sein, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Das Verfahren kann von Land zu Land unterschiedlich sein.
Benötigen Sie weitere Unterstützung?
Wir empfehlen Ihnen, sich an die dänische Vertretung in dem Land zu wenden, aus dem Ihre Dokumente stammen, wenn Sie Zweifel darüber haben, was für Sie gilt.
Lesen Sie auch diesen Leitfaden zum Nachweis der Echtheit familienrechtlicher Dokumente aus dem Ausland